Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat in § 37 Abs. 6i.Vm.§37Abs.2 und § 40Abs.1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vorgesehen. Daraus leitet sich für den Arbeitgeber die Pflicht ab, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht zu befreien sowie sämtliche anfallende Kosten, wie Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten zu übernehmen.
Teilzeitbeschäftigten Br-Mitgliedern hat er gem. §37Abs.3i. V.m. §37Abs.6Satz 2BetrVG für die während eines Seminars anfallenden mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren
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