Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem BR ein eigener Berurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitgliederbezieht(BAG vom 21.06.2001- 2 AZR 137/00). Vom Standpunkt eines aus gesehen genügt es, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im BR für erforderlich angesehen werden durfte.